Statuten

Gesellschaft zur Förderung der Kunststofftechnik

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Kunststofftechnik“ (Österreichische Gesellschaft für Polymertechnik, Austrian Society for Polymer Engineering)

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine gemeinnützige Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist hat den Zweck, die Ausbildung von Ingenieuren, Technikern und Fachkräften für die Erzeugung, Aufbereitung. Verarbeitung, Anwendung und Wiederverwertung von Kunststoffen, Zusatzstoffen und Verbundsstoffen einschließlich der dazu benötigten Maschinen, Werkzeuge, Instrumente, Verfahren, Konzepte und Programme zu pflegen und zu fördern. Die Förderung besteht auch in einer geordneten und zeitgemäßen Schulung und Weiterbildung Berufstätiger in Form von Kursen, Seminaren und Fachveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich. Darüber hinaus ist die Förderung der Prüfung und Qualitätssicherung, der Forschung und Entwicklung auf dem gesamten Fachgebiet auch in interdisziplinärer Zusammenarbeit als wesentlicher Zweck anzusehen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Die Gesellschaft sucht ihren Zweck zu erreichen durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel.

(2) Ideelle Mittel werden aufgebracht

  • durch die Förderung der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Kunststofftechnik an den Universitäten, an den Fachhochschulen und an den Höheren Lehr- und Versuchsanstalten Österreichs. Weiters soll neben der schulmäßigen Ausbildung von Kunststofftechnikern die seminaristische und kursmäßige Fortbildung Berufstätiger sowie die Ausbildung von Kunststoffverarbeitern und Kunststoffwerkmeistern gefördert werden;
  • durch die Führung des Laboratoriums für Kunststofftechnik „LKT-TGM“;
  • durch die treuhändische Verwaltung des Ernst-Schmitz-Fonds;
  • durch Gründung eines Kunststoff-Zentrums, an dem sämtliche an der Kunststofftechnik interessierten Institute und Vereinigungen zusammenarbeiten;
  • durch Öffentlichkeitsarbeit sowie laufende Information und Koordinierung aller Stellen, die sich für die Kunststofftechnik interessieren;
  • durch Beteiligung an Kongressen und sonstigen Veranstaltungen im In- und Ausland sowie durch Abhaltung derartiger Fachveranstaltungen;
  • durch Interessensnahme auf allen Gebieten, die die Kunststofftechnik zum Gegenstand haben, besonders auf den Gebieten der Forschung, Prüfung. Normung und Qualitätssicherung;
  • durch internationale Zusammenarbeit.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden

  • aus den Mitgliedsbeiträgen;
  • aus allfälligen Subventionen des Bundes und der Länder;
  • aus allfälligen Zuwendungen wirtschaftlicher Interessensvertretungen und Vereinigungen
  • aus sonstigen Zuwendungen.

§ 4 Mitglieder

(1) Die Gesellschaft besteht aus:

  • Gründungsmitgliedern;
  • ordentlichen Mitgliedern;
  • unterstützenden Mitgliedern;
  • korrespondierenden Mitgliedern;
  • Ehrenmitgliedern.

(2) Gründungsmitglieder sind alle jene physischen und juristischen Personen, die sich um die Gründung der Gesellschaft zur Förderung der Kunststofftechnik bemüht und ihren Beitritt bis spätestens 31. Mai 1963 erklärt haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

(3) Ordentliche Mitglieder können werden:

  • Die Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer sowie die interessierten Fachverbände, Bundesinnungen und Bundesgremien;
  • die Wirtschaftskammern der Bundesländer, vertreten durch ihre Wirtschaftsförderungsinstitute;
  • andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die an den Zielen der Gesellschaft Interesse haben;
  • physische und juristische Personen, die an der Ausbildung von Ingenieuren, Technikern und Fachkräften für die Kunststoffwirtschaft sowie an den weiteren Zielen der Gesellschaft Interesse haben.

(4) Unterstützendes Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die an den Bestrebungen der Gesellschaft Anteil nimmt.

(5) Korrespondierende Mitglieder können ebensolche Personen aus dem Ausland werden.

(6) Ehrenmitglieder sind solche, welche die Zwecke der Gesellschaft in ganz besonderer Weise fördern und sich um die Entwicklung der Kunststofftechnik besonders verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nach Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Aufnahme als unterstützendes Mitglied erfolgt durch Anmeldung.

(3) Die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(4) Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung ernannt.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Löschen der Mitgliedsfirma oder Auflösung der Mitgliedsorganisation;
  • durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr. Die diesbezügliche Erklärung muss von dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres angezeigt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt:

  • wenn es durch sein Verhalten das gegenseitige Einvernehmen stört, den Statuten und den Beschlüssen der Vollversammlung und des Kuratoriums zuwiderhandelt;
  • wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft handelt oder durch sein Vorgehen die Ziele und das Ansehen der Gesellschaft schädigt.

(4) Den Ausschluss beschließt die Vollversammlung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen. Juristische Personen haben hierfür einen Vertreter namhaft zu machen. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen der Gesellschaft zu beachten und ihre Ziele nach besten Kräften zu fördern.

(3) Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind außerdem zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages verpflichtet. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • die Vollversammlung;
  • das Kuratorium;
  • der Vorstand;
  • der Fachbeirat;
  • die Geschäftsführung.

§ 9 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.

(2) Die Einberufung zu dieser Sitzung hat vom Präsidenten unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin durch besondere Einladung schriftlich zu erfolgen.

(3) Außerordentliche Vollversammlungen finden auf Verlangen des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder statt.

(4) Anträge von ordentlichen Mitgliedern, die für die Behandlung in der Vollversammlung bestimmt sind, müssen mindestens zehn Tage vor Zusammentritt beim Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes eingelangt sein. Solche Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig.

(6) Ist die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird eine halbe Stunde später eine neue Vollversammlung

eröffnet, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

(7) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(8) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bedarf der Zweidrittel-Mehrheit.

(9) Statutenänderungen und die Auflösung der Gesellschaft benötigen eine Dreiviertel-Mehrheit.

§ 10 Aufgabenkreis der Vollversammlung

(1) Der Beschlussfassung durch die Vollversammlung sind vorbehalten:

  • Kenntnisnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Vollversammlung;
  • Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsbereiches für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Erteilung der Entlastung;
  • Wahl des Vorstandes und Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums;
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer zur Prüfung des Rechnungsabschlusses;
  • die Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
  • Änderungen der Statuten;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die fristgerecht eingebrachten Anträge zur Tagesordnung;
  • Auflösung der Gesellschaft.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Präsidenten;
  • bis zu sechs Vizepräsidenten;
  • zwei Kassieren;
  • zwei Schriftführern.

(2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Der Wahlvorschlag für den Präsidenten wird vom Kuratorium vorgelegt.

(4) Wird die Stelle eines gewählten Vorstandsmitgliedes durch Tod oder Rücktritt frei, so wird sie bis zu der nächsten Vollversammlung vorzunehmenden Neuwahl vom Kuratorium durch Kooptierung besetzt.

(5) Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Bevollmächtigung von einem Vorstandsmitglied an ein anderes Vorstandsmitglied zur Wahrung des Stimmrechtes ist zulässig.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Personen aus Wissenschaft und Wirtschaft in den Fachbeirat nominieren. Der Fachbeirat berät den Vorstand in fachlichen Fragen.

(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Dem Vorstand obliegen alle administrativen Aufgaben und alle Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht dem Kuratorium und der Vollversammlung vorbehalten sind. Dem Präsidenten und bei dessen Verhinderung einem Vizepräsidenten obliegt:

  • die Vertretung der Gesellschaft nach außen,
  • die Führung der laufenden Geschäfte,
  • der vom Vorstand der Vollversammlung vorzulegende Jahresbericht über die Tätigkeit der Gesellschaft hat auch einen Kassabericht zu enthalten.
  • die Ausfertigung. Bekanntmachung und Vollziehung der Beschlüsse,
  • die Fertigung rechtsverbindlicher und die Gesellschaft verpflichtender Urkunden
  • der Vorsitz bei den Sitzungen des Kuratoriums und bei der Vollversammlung.

(2) Der Präsident kann Mitglieder des Vorstandes bzw. die Geschäftsführung in bestimmten Aufgaben zur Unterschrift berechtigen.

§ 13 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus:

  • dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzenden;
  • den Mitgliedern des Vorstandes;
  • Vertretern der interessierten Behörden, Körperschaften, Vereine und Institutionen;
  • Vertretern der einschlägigen Einrichtungen der Wirtschaftskammer Österreich;
  • Vertretern der einschlägigen an der Kunststofftechnik interessierten Wirtschaftsgruppen;
  • Vertretern einschlägiger ausländischer Institutionen.

(2) Die Entsendung der Mitglieder in das Kuratorium erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederentsendung ist möglich. Für jedes Kuratoriumsmitglied ist jeweils ein Stellvertreter zu nominieren.

§ 14 Aufgabenbereich des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium steht die Beschlussfassung, Verwaltung und Überwachung der zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft notwendigen Maßnahmen zu.

(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere auch die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresvoranschlages, die Aufbringung der zu Förderung notwendigen Mittel und die Genehmigung des der Vollversammlung vorzulegenden Tätigkeitsberichtes und Rechnungsabschlusses der Gesellschaft.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums versammeln sich nach Erfordernis, mindestens aber einmal Jährlich.

(4) Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15 Geschäftsführung

Dem Kuratorium und dem Vorstand steht zur Durchführung ihrer Beschlüsse eine Geschäftsführung im Sinne des Übereinkommens betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der GFKT (LKT am TGM) Abschnitt IV, VIII und Anlage vorn 26.11.1973 zur Verfügung. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 16 Rechnungsprüfer

(1) Die Prüfung der Vereinsgebarung erfolgt alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Die Rechnungsprüfer haben der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.

§ 17 Schiedsgericht

(1) Alle aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht entschieden.

(2) Zu dem Schiedsgericht wählt jeder der streitenden Teile einen Schiedsrichter, diese sodann eine weitere Person als Obmann. Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht einigen, so entscheidet der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich.

(3) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes, die mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen wird, ist unanfechtbar. Die Parteien sind vom Rechtsspruch zu verständigen.

§ 18 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Vollversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden

(2) Bei freiwilliger Auflösung der Gesellschaft fällt das Gesellschaftsvermögen dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (oder einer Nachfolgeinstitution) mit der Auflage zu, dieses für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO ff zu verwenden.