Statuten
der „Gesellschaft zur Förderung der Kunststofftechnik“
(Österreichische
Gesellschaft für Polymertechnik,
Austrian Society for Polymer Engineering
§ 1 Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
"Gesellschaft zur Förderung der Kunststofftechnik" (Österreichische
Gesellschaft für Polymertechnik, Austrian Society for Polymer Engineering)
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und
erstreckt seine gemeinnützige Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
(3) Die Errichtung von
Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht
auf Gewinn gerichtet ist hat den Zweck, die Ausbildung von Ingenieuren,
Technikern und Fachkräften für die Erzeugung, Aufbereitung. Verarbeitung,
Anwendung und Wiederverwertung von Kunststoffen, Zusatzstoffen und
Verbundsstoffen einschließlich der dazu benötigten Maschinen, Werkzeuge,
Instrumente, Verfahren, Konzepte und Programme zu pflegen und zu fördern. Die
Förderung besteht auch in einer geordneten und zeitgemäßen Schulung und
Weiterbildung Berufstätiger in Form von Kursen, Seminaren und
Fachveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit
dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich. Darüber
hinaus ist die Förderung der Prüfung und Qualitätssicherung, der Forschung und
Entwicklung auf dem gesamten Fachgebiet auch in interdisziplinärer
Zusammenarbeit als wesentlicher Zweck anzusehen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
(1) Die Gesellschaft sucht ihren
Zweck zu erreichen durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel.
(2) Ideelle Mittel werden
aufgebracht
·
durch die Förderung der theoretischen und praktischen Ausbildung in
der Kunststofftechnik an den Universitäten, an den Fachhochschulen und an den
Höheren Lehr- und Versuchsanstalten Österreichs. Weiters soll neben der
schulmäßigen Ausbildung von Kunststofftechnikern die seminaristische und
kursmäßige Fortbildung Berufstätiger sowie die Ausbildung von
Kunststoffverarbeitern und Kunststoffwerkmeistern gefördert werden
· durch die Führung des Laboratoriums
für Kunststofftechnik "LKT-TGM"
· durch die treuhändische Verwaltung
des Ernst-Schmitz-Fonds
· durch Gründung eines
Kunststoff-Zentrums, an dem sämtliche an der Kunststofftechnik interessierten
Institute und Vereinigungen zusammenarbeiten
· durch Öffentlichkeitsarbeit sowie
laufende Information und Koordinierung aller Stellen, die sich für die
Kunststofftechnik interessieren
· durch Beteiligung an Kongressen und
sonstigen Veranstaltungen im In- und Ausland sowie durch Abhaltung derartiger
Fachveranstaltungen
· durch Interessensnahme auf allen
Gebieten, die die Kunststofftechnik zum Gegenstand haben, besonders auf den
Gebieten der Forschung, Prüfung. Normung und Qualitätssicherung
· durch internationale Zusammenarbeit
(3) Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden
· aus den Mitgliedsbeiträgen
· aus allfälligen Subventionen des
Bundes und der Länder
· aus allfälligen Zuwendungen
wirtschaftlicher Interessensvertretungen und Vereinigungen
· aus sonstigen Zuwendungen
§ 4 Mitglieder
(1) Die Gesellschaft besteht aus:
· Gründungsmitgliedern
· ordentlichen Mitgliedern
· unterstützenden Mitgliedern
· korrespondierenden Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern
(2) Gründungsmitglieder sind alle
jene physischen und juristischen Personen, die sich um die Gründung der
Gesellschaft zur Förderung der Kunststofftechnik bemüht und ihren Beitritt bis
spätestens 31. Mai 1963 erklärt haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten der
ordentlichen Mitglieder.
(3) Ordentliche Mitglieder können
werden:
· Die Wirtschaftskammer Österreich,
vertreten durch das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer sowie die
interessierten Fachverbände, Bundesinnungen und Bundesgremien
· die Wirtschaftskammern der
Bundesländer, vertreten durch ihre Wirtschaftsförderungsinstitute
· andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften, die an den Zielen der Gesellschaft Interesse haben
·
physische
und juristische Personen, die an der Ausbildung von Ingenieuren, Technikern und
Fachkräften für die Kunststoffwirtschaft sowie an den weiteren Zielen der
Gesellschaft Interesse haben
(4) Unterstützendes Mitglied kann
jede physische oder juristische Person werden, die an den Bestrebungen der
Gesellschaft Anteil nimmt.
(5) Korrespondierende Mitglieder
können ebensolche Personen aus dem Ausland werden.
(6) Ehrenmitglieder sind solche,
welche die Zwecke der Gesellschaft in ganz besonderer Weise fördern und sich um
die Entwicklung der Kunststofftechnik besonders verdient gemacht haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als ordentliches
Mitglied erfolgt nach Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Sie kann ohne
Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Aufnahme als
unterstützendes Mitglied erfolgt durch Anmeldung.
(3) Die Aufnahme als korrespondierendes
Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(4) Ehrenmitglieder werden über
Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung ernannt.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
· durch freiwilligen Austritt
· durch Löschen der Mitgliedsfirma
oder Auflösung der Mitgliedsorganisation
· durch Ausschluss
(2) Der Austritt aus der
Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, unbeschadet
der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr. Die
diesbezügliche Erklärung muss von dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres angezeigt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes
erfolgt:
· wenn es durch sein Verhalten das
gegenseitige Einvernehmen stört, den Statuten und den Beschlüssen der
Vollversammlung und des Kuratoriums zuwiderhandelt
· wenn es gegen die Interessen der
Gesellschaft handelt oder durch sein Vorgehen die Ziele und das Ansehen der
Gesellschaft schädigt
(4) Den Ausschluss beschließt die
Vollversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder
haben das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen. Juristische Personen
haben hierfür einen Vertreter namhaft zu machen. Das Stimmrecht sowie das
aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Alle Mitglieder sind
verpflichtet, die Satzungen der Gesellschaft zu beachten und ihre Ziele nach
besten Kräften zu fördern.
(3) Die ordentlichen und
unterstützenden Mitglieder sind außerdem zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages
verpflichtet. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
· die Vollversammlung
· das Kuratorium
· der Vorstand
· der Fachbeirat
· die Geschäftsführung
§ 9 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung muss
mindestens einmal jährlich einberufen werden.
(2) Die Einberufung zu dieser Sitzung
hat vom Präsidenten unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin durch besondere Einladung
schriftlich zu erfolgen.
(3) Außerordentliche
Vollversammlungen finden auf Verlangen des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder
von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder statt.
(4) Anträge von ordentlichen
Mitgliedern, die für die Behandlung in der Vollversammlung bestimmt sind,
müssen mindestens zehn Tage vor Zusammentritt beim Vorstand mittels eingeschriebenen
Briefes eingelangt sein. Solche Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich
bekannt zu geben.
(5) Zur Beschlussfähigkeit der
Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
notwendig.
(6) Ist die ordnungsgemäß einberufene
Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird eine
halbe Stunde später eine neue Vollversammlung
eröffnet, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(7) Die Beschlüsse der
Vollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(8) Die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge bedarf der Zweidrittel-Mehrheit.
(9) Statutenänderungen und die
Auflösung der Gesellschaft benötigen eine Dreiviertel-Mehrheit.
§ 10 Aufgabenkreis der
Vollversammlung
(1) Der Beschlussfassung durch die
Vollversammlung sind vorbehalten:
· Kenntnisnahme und Genehmigung des
Protokolls der letzten Vollversammlung
· Genehmigung des
Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsbereiches für das abgelaufene
Geschäftsjahr und die Erteilung der Entlastung
· Wahl des Vorstandes und Bestellung
der Mitglieder des Kuratoriums
· Wahl zweier Rechnungsprüfer zur
Prüfung des Rechnungsabschlusses
· die Festsetzung der Höhe der
jährlichen Mitgliedsbeiträge
· Änderungen der Statuten
· Ernennung von Ehrenmitgliedern
· Ausschluss von Mitgliedern
· Beschlussfassung über die
fristgerecht eingebrachten Anträge zur Tagesordnung
· Auflösung der Gesellschaft
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
· dem Präsidenten
· bis zu sechs Vizepräsidenten
· zwei Kassieren
· zwei Schriftführern
(2) Der Vorstand wird von der
Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Der Wahlvorschlag für den
Präsidenten wird vom Kuratorium vorgelegt.
(4) Wird die Stelle eines gewählten
Vorstandsmitgliedes durch Tod oder Rücktritt frei, so wird sie bis zu der
nächsten Vollversammlung vorzunehmenden Neuwahl vom Kuratorium durch
Kooptierung besetzt.
(5) Der Vorstand ist bei der
Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder beschlussfähig und
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Bevollmächtigung von einem
Vorstandsmitglied an ein anderes Vorstandsmitglied zur Wahrung des Stimmrechtes
ist zulässig.
(6) Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand kann für besondere
Aufgaben Personen aus Wissenschaft und Wirtschaft in den Fachbeirat nominieren.
Der Fachbeirat berät den Vorstand in fachlichen Fragen.
(8) Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand zu richten, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die
Vollversammlung. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die
Leitung des Vereins. Dem Vorstand obliegen alle administrativen Aufgaben und
alle Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht dem Kuratorium und der
Vollversammlung vorbehalten sind. Dem Präsidenten und bei dessen Verhinderung
einem Vizepräsidenten obliegt:
· die Vertretung der Gesellschaft
nach außen
· die Führung der laufenden Geschäfte
· der vom Vorstand der
Vollversammlung vorzulegende Jahresbericht über die Tätigkeit der Gesellschaft
hat auch einen Kassabericht zu enthalten
· die Ausfertigung. Bekanntmachung
und Vollziehung der Beschlüsse
· die Fertigung rechtsverbindlicher
und die Gesellschaft verpflichtender Urkunden
· der Vorsitz bei den Sitzungen des
Kuratoriums und bei der Vollversammlung
(2) Der Präsident kann Mitglieder
des Vorstandes bzw. die Geschäftsführung in bestimmten Aufgaben zur
Unterschrift berechtigen.
§ 13 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus:
· dem Präsidenten oder einem
Vizepräsidenten als Vorsitzenden
· den Mitgliedern des Vorstandes
· Vertretern der interessierten
Behörden, Körperschaften, Vereine und Institutionen
· Vertretern der einschlägigen
Einrichtungen der Wirtschaftskammer Österreich
· Vertretern der einschlägigen an der
Kunststofftechnik interessierten Wirtschaftsgruppen
· Vertretern einschlägiger
ausländischer Institutionen
(2) Die Entsendung der Mitglieder
in das Kuratorium erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren. Eine
Wiederentsendung ist möglich. Für jedes Kuratoriumsmitglied ist jeweils ein
Stellvertreter zu nominieren.
§ 14 Aufgabenbereich des
Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium steht die
Beschlussfassung, Verwaltung und Überwachung der zur Erreichung des Zweckes der
Gesellschaft notwendigen Maßnahmen zu.
(2) In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere auch die Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresvoranschlages, die Aufbringung der zu Förderung notwendigen Mittel und
die Genehmigung des der Vollversammlung vorzulegenden Tätigkeitsberichtes und
Rechnungsabschlusses der Gesellschaft.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums
versammeln sich nach Erfordernis, mindestens aber einmal Jährlich.
(4) Das Kuratorium entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 15 Geschäftsführung
Dem Kuratorium und dem Vorstand
steht zur Durchführung ihrer Beschlüsse eine Geschäftsführung im Sinne des
Übereinkommens betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der GFKT
(LKT am TGM) Abschnitt IV, VIII und Anlage vorn 26.11.1973 zur Verfügung. Die
Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und des Vorstandes mit
beratender Stimme teil.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Die Prüfung der Vereinsgebarung
erfolgt alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer.
(2) Die Rechnungsprüfer werden von
der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Die Rechnungsprüfer haben der
Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.
§ 17 Schiedsgericht
(1) Alle aus dem
Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten werden durch ein
Schiedsgericht entschieden.
(2) Zu dem Schiedsgericht wählt
jeder der streitenden Teile einen Schiedsrichter, diese sodann eine weitere
Person als Obmann. Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns
nicht einigen, so entscheidet der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich.
(3) Die Entscheidung des
Schiedsgerichtes, die mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen wird, ist unanfechtbar.
Die Parteien sind vom Rechtsspruch zu verständigen.
§ 18 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die freiwillige Auflösung des
Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
Vollversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen
beschlossen werden
(2) Bei freiwilliger Auflösung der
Gesellschaft fällt das Gesellschaftsvermögen dem Wirtschaftsförderungsinstitut
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (oder einer Nachfolgeinstitution)
mit der Auflage zu, dieses für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
im Sinne der §§ 34 BAO ff zu verwenden.
|